Allge­meine Infor­ma­tionen zu Energie­spar­maß­nahmen

Die Technische Hochschule Bingen steht für Nachhaltigkeit. Aufgrund des Krieges in der Ukraine haben sich für die Energieversorgung in Deutschland herausfordernde Umstände ergeben. Alle Teile und Stellen des Landes müssen Energien einsparen. Die rheinlandpfälzische Landesregierung hat u. a. die Hochschulen aufgefordert über alle Energieträger hinweg 15 Prozent Energie einzusparen. Dies soll zum Vergleich mit dem Basisjahr 2019 erfolgen. Des Weiteren hat die Bundesregierung die Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmen-verordnung (EnSikuMaV) mit Gültigkeit vom 01.09.2022 bis 15.04.2023 beschlossen. Die TH Bingen übernimmt aktiv Verantwortung für eine lebenswerte Zukunft. Den Energieverbrauch an der TH Bingen möglichst gering zu halten, ist nicht nur in Zeiten von Energiekrise und Klimakatastrophe ein wichtiges Ziel.

Die Hochschulleitung hat zusammen mit den Dekanen am 29.09.2022 beschlossen, dass das Wintersemester 2022/2023 in Präsenz studiert wird. Damit dies möglich ist, müssen an der TH Bingen Maßnahmen zum Energiesparen ergriffen werden. 

Einspar­maß­nahmen der Hochschule

Der Beginn der Heizperiode wird nach hinten verschoben und beginnt am 04.10.2022. Die Heizperiode soll witterungsabhängig zum frühestmöglichen Termin 2023 beendet werden.

Alle Hochschulgebäude (unbenommen Liegenschaft St. Wendelinhof) werden in der Zeit vom 19.12.2022 bis zum 08.01.2023 nicht beheizt. Hierzu gelten folgende Regelungen:

Die mit dem Personalrat der Hochschule abgestimmte Schließzeit geht vom 24.12.2022 bis zum 01.01.2023. In dieser Zeit sind die Mitarbeitenden verpflichtet Urlaub einzureichen oder mehrgeleisteten Dienst abzubauen. Die Gebäude sollen in dieser Zeit nicht betreten werden.

Für den Zeitraum vom 19.12.2022 bis zum 23.12.2022 und vom 02.01.2023 bis zum 06.01.2023 wird den Mitarbeitenden der Hochschule angeboten, sollte kein Urlaub genommen werden oder mehrgeleisteter Dienst abgebaut werden können, Mobiles-Arbeiten zu 5/5 der Arbeitszeit beantragen zu können. Die Gebäude können weiterhin betreten werden.

Der Personalrat und die Hochschulleitung haben hierzu eine Ergänzungsvereinbarung zur Dienstvereinbarung „Flexible Arbeitszeit“ geschlossen. Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Dienstvereinbarung. Wer im angegebenen Zeitraum weder Urlaub in Anspruch nehmen will, mehrgeleisteten Dienst abbauen möchte und keine Mobile Arbeit beantragt ist zur Arbeit an der Hochschule verpflichtet. Dies ist dem Kanzler gegenüber bis zum 02.12.2022 anzuzeigen. Für diese Personen werden Arbeitsplätze im Gebäude 5 bereitgestellt.

Von diesen Regelungen ausgenommen sind die Hochschulleitung und die Referate Personal, Technik, Finanzen sowie die Werkstatt. Die Gebäude 5 und 7 werden nach Bedarf beheizt. Dies liegt daran, dass das Präsidium die Führungsfähigkeit der Hochschule auch in Präsenz gewährleistet und das Personal der Technik wenig Möglichkeiten hat mobil zu arbeiten und täglich Obliegenheiten innerhalb der Gebäude vor Ort wahrzunehmen hat. Die Referate Personal und Finanzen werden im Rahmen des Jahresabschlusses weniger vom mobilen Arbeiten Gebrauch machen können.

Für die Lehre gilt, dass im Zeitraum vom 02.01.2023 bis zum 08.01.2023 die Lehre im Online-Format stattfindet.

Für Prüfungen gilt, dass diese ausschließlich am Campus Büdesheim durchgeführt werden sollen.

Es wird geprüft, ob das Angebot zur Mobilen Arbeit nach der 2/5 Regelung für den Zeitraum vom 30.01.2023 bis zum 10.04.2023 auf die 5/5 Regelung für alle in Betracht kommenden Hochschulangehörigen ausgeweitet werden kann.

Wo immer möglich sind die Gebäude wärmetechnisch herunterzufahren. Sofern längere Zeit mobiles Arbeiten in Anspruch genommen wird, sind die Heizkörperthermostate in den Büros auf Stufe 1 zu stellen.

Eine Schließung des Hermann-Hoepke-Technikums (HHT) im Zeitraum vom 30.01. bis 05.03.2023 wird nicht mehr durchgeführt. Der hierzu erforderliche Aufwand steht in keinem Verhältnis zu den Einsparmöglichkeiten. Nichtsdestotrotz sollen im HHT keine Prüfungen oder größere Veranstaltungen durchgeführt werden.

Bis zum Gültigkeitsende der EnSikuMaV am 28.02.2023 gilt ab dem 01.10.2022 für das Mobile Arbeiten wieder die Arbeitszeitregelung der Dienstvereinbarung (2/5). Davon ausgenommen ist der genannte Zeitraum von 19.12.2022 bis 08.01.2023 (5/5). 

Nach §6 Absatz 1 der EnSikuMaV werden folgende Höchstwerte in den Räumlichkeiten der TH festgelegt: 

Beschreibung nach EnSikuMaV

Räume an der TH

Tagsüber

Nachts

körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit

Büros, Seminarräume, Mensa, Umkleideräume, Teeküchen, Toiletten

19°C

16°C

körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen

Labore, Werkstatt

18°C

15°C

mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 

Werkstatt

18°C

15°C

mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen und Gehen

Gebäude 3L

16°C

13°C

körperlich schwere Tätigkeit

nicht vorhanden

12°C

10°C

Die EnSikuMaV untersagt das Beheizen von Gemeinschaftsflächen in Nichtwohngebäuden der öffentlichen Hand (§5). Dazu zählen Flure, Eingangshallen, Treppenhäuser sowie Lager- und Technikräume. Türen zu Gemeinschaftsflächen sollen daher geschlossen gehalten werden, um einen Wärmeübergang zu vermeiden.

Erläuterung zu §6 Absatz 1:

Mit der Festlegung von Höchstwerten für die Lufttemperatur in den Arbeitsräumen öffentlicher Nichtwohngebäude soll zum einen der besonderen Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Energieeinsparung Rechnung getragen werden und zum anderen der auch unter den Bedingungen einer besonderen Ausnahmesituation notwendige Schutz der Gesundheit der Beschäftigten weitgehend aufrecht erhalten werden. Hierzu werden die als Konkretisierung des in der Verordnung über Arbeitsstätten geforderten Schutzziels einer „gesundheitlich zuträglichen Raumtemperatur“ in der Regel für Arbeitsstätten ASR A 3.5 Tabelle 1 in Abhängigkeit von der Arbeitsschwere und der Körperhaltung fixierten Mindestwerte für Lufttemperaturen vorübergehend um je ein Grad Celsius abgesenkt und für Arbeitsräume in öffentlichen Gebäuden als Höchsttemperaturen festgelegt. Nicht abgesenkt wird der Mindestwert für körperlich schwere Tätigkeiten.

Die Nachtabsenkung der Heizungsanlage wird kontinuierlich vom Referat Technik überwacht und energetisch optimiert.  In den Räumen mit Einzelraumregelung erfolgt die Einstellung der vorgegebenen Raumtemperaturen zentral über die Gebäudeleittechnik. In allen anderen Räumen werden die Heizkörperthermostate auf sog. Behördenthermostate umgerüstet und entsprechend der Vorgaben voreingestellt. 

Das Mitbringen und Betreiben von Heizlüftern und ähnlichen Geräten zur Wärmeerzeugung ist untersagt.

Nicht verwendete Elektrogeräte sollen ausgeschaltet werden und nicht im Stand-by-Modus verbleiben. Das Mitbringen und Laden von privaten Geräten soll nach Möglichkeit vermieden werden. Es ist darauf zu achten, dass nur so viel elektronisches Equipment betrieben wird, wie zum Arbeiten notwendig ist. 

Nicht notwendige Beleuchtung ist nach §8 abzuschalten. Nicht sicherheitsrelevante Beleuchtung auf dem Campus wird abgeschaltet (z.B. Kesselhaus). Die Außenbeleuchtung bleibt zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ausgeschaltet. Das beleuchtete Transparent (TH-Logo) am Gebäude 1 bleibt bis auf Weiteres abgeschaltet.

Durchlauferhitzer und Warmwasserboiler zum Händewaschen sind nach §7 bis auf die Bereiche der Werkstätten und Duschen/Umkleiden in Gebäude 3 Süd und 5 (Küchenpersonal) auszuschalten. Die Einhaltung der Maßnahmen wird stichprobenartig kontrolliert. 

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