Voraussetzungen

Es gelten die Zugangsvoraussetzung der aktuellen Allgemeinen Prüfungsordnung FB1 (§ 5 Zugangsvoraussetzungen weiterbildende Masterstudiengänge). Ergänzend hierzu gilt die Ordnung für die Masterprüfung im weiterbildenden Studiengang Energie-Betriebsmanagement (M.Eng.). Dort ergänzt §3 „Zugangsvoraussetzung“ die Allgemeine Prüfungsordnung.

§ 3 Zugangsvoraussetzungen

(1) Bewerber mit Hochschulabschluss müssen einen Bachelor- oder Diplomabschluss in einem fachlich entsprechenden Gebiet oder einen gleichwertigen ausländischen Abschluss haben und eine Berufstätigkeit von einem Jahr nachweisen. Neben APO § 5 gelten auch APO § 4 Abs. 2-7.

(2) Bei Bewerbenden ohne Hochschulabschluss soll mit einer Eignungsprüfung die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums gemäß Abs. 1 festgestellt werden. Die Bewerbenden sollen zum einen nachweisen, dass sie in der Lage sind, den Anforderungen an eine künftige berufliche Tätigkeit mit Führungsaufgaben und Anforderungen an das Management gerecht zu werden. Dieses geschieht in der Regel durch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Des Weiteren müssen sie nachweisen, dass sie über die gemeinsamen Kernkompe-tenzen verfügen, die in den technisch orientierten Bachelorstudiengängen erworben werden, und zu wissenschaftlichem Arbeiten fähig sind. Auf fachlicher Ebene wird die Fähigkeit geprüft, wissen-schaftliche und ingenieurmäßige Erkenntnisse und Methoden zur Planung, Auslegung und Konstrukti-on sowie zur Optimierung, dem Betrieb oder der Überwachung von Anlagen im Bereich des Energie-Betriebsmanagement anzuwenden. Die Prüfung geschieht dadurch, dass die Bewerbenden vier Wochen vor dem Prüfungstermin ein auf die Kernkompetenzen bezogenes wissenschaftliches Thema erhalten. In der Eignungsprüfung muss zu diesem Thema ein etwa 30 Minuten langes Referat gehal-ten werden. Danach schließt sich ein Kolloquium an. Das Kolloquium soll 30 Minuten nicht über-schreiten. Die Eignung zum Masterstudium wird festgestellt, wenn das Referat und das Kolloquium mit dem Ergebnis „bestanden“ abgeschlossen wurden. Eine Wiederholung der Eignungsprüfung ist ausgeschlossen.


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