Hausordnung der Technischen Hochschule Bingen vom 06.06.2024

Inhaltsübersicht

Erster Teil: Geltungsbereich, Inhaberin oder Inhaber des Hausrechts, Öffnungszeiten

§ 1           Geltungsbereich
§ 2           Weitere Inhaberinnen bzw. Inhaber des Hausrechts
§ 3           Öffnungszeiten

 

Zweiter Teil: Gebäude und Räume, Sicherheit und Ordnung

§ 4           Verschließen von Gebäuden und Räumen
§ 5           Allgemeine Grundsätze der Sicherheit und Ordnung
§ 6           Grundsätze zur Nutzung von Gebäuden, Räumen und Freiflächen
§ 7           Veranstaltungsleitung nach der Versammlungsstättenverordnung
§ 8           Akademische Feiern
§ 9           Veranstaltungen hochschulfremder Personen

 

Dritter Teil: Nutzung von Geräten

§ 10         Allgemeine Nutzungsgrundsätze

 

Vierter Teil: Arbeitssicherheit, genehmigungspflichtige, unzulässige Betätigungen, Fundsachen

§ 11         Arbeitssicherheit
§ 12         Verhalten bei Bränden, Unfällen und sonstigen Betriebsstörungen
§ 13         Genehmigungsfreie und zulässige Betätigungen
§ 14         Genehmigungspflichtige und unzulässige Betätigungen
§ 15         Antrag auf Mitführung eines Assistenzhundes
§ 16         Rauchverbot
§ 17         Parken von Fahrzeugen auf dem Hochschulgelände
§ 18         Befahren von beschrankten Innenbereichen - Parkordnung
§ 19         Verkauf von Waren
§ 20         Fundsachen
§ 21         Weitere Bestimmungen, Mitführen gefährlicher Gegenstände und Sachen

 

Fünfter Teil: Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Hausordnung

§ 22          Maßnahmen bei Verstößen gegen die Hausordnung
§ 23          Strafrechtliche Verfolgung

 

Sechster Teil: Änderungen, Ergänzungen, Inkrafttreten

§ 24          Inkrafttreten


 

Erster Teil:

Geltungsbereich, Inhaberin oder Inhaber des Hausrechts, Öffnungszeiten

§ 1

Geltungsbereich

Die Hausordnung gilt räumlich für sämtliche Liegenschaften der Technischen Hochschule Bingen, einschließlich aller landeseigenen und angemieteten Flächen, Gebäude und Gebäudeteile.

Sie gilt materiell für alle Personen, die sich z. B. als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, externe Lehrkräfte, Studierende, Besucherinnen und Besucher und Fremddienstleister räumlich an der Technischen Hochschule Bingen aufhalten.

 

§ 2

Weitere Inhaberinnen bzw. Inhaber des Hausrechts

Inhaberin oder Inhaber des Hausrechts ist die Präsidentin oder der Präsident gem. § 80 Abs. 3 HochSchG. Sie oder er kann ihr oder sein Hausrecht durch schriftliche Erklärung auf Angehörige der Hochschule übertragen.

Ein unmittelbar von der Präsidentin oder dem Präsidenten abzuleitendes Hausrecht haben folgende Stellen als unmittelbare Hausrechtsinhaber, ohne dass es dazu einer schriftlichen Übertragung bedarf:

  • die Kanzlerin oder der Kanzler (bei Abwesenheit ihre/seine Stellvertretung),
  • die Leitung des Referats Technik,
  • die Leitung der verschiedenen Fachbereiche und zentralen Einrichtungen im jeweiligen Fachbereich,
  • die Leitung von Veranstaltungen und Lehrveranstaltungen,
  • AStA-Mitglieder für den AStA-Bereich

Den Anordnungen der Hausrechtsinhaberinnen oder Hausrechtsinhaber sind Folge zu leisten.

 

§ 3

Öffnungszeiten

Das Präsidium bestimmt die Öffnungszeiten der Technischen Hochschule Bingen.

Die Schließzeiten der Hochschule werden im Hochschulkalender der Technischen Hochschule Bingen bekannt gemacht.

Abweichende Öffnungszeiten oder Schließzeiten (auch von einzelnen Einrichtungen der Hochschule) sind mit einem Vorlauf von 10 Arbeitstagen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten zu beantragen.

 

Zweiter Teil

Gebäude und Räume, Sicherheit und Ordnung

§ 4

Verschließen von Gebäuden und Räumen

Außerhalb der Öffnungszeiten sind Gebäude und Räume geschlossen zu halten. An der Hochschule Bingen werden folgende Schließinstrumente eingesetzt: Mechanische Schlüssel und elektronische Schließtransponder.

Schließinstrumente werden grundsätzlich nur an Mitglieder der Hochschule Bingen ausgegeben. Die Entgegennahme eines der genannten Schließinstrumente ist durch eigenhändige Unterschrift auf einem Formular zu bestätigen. Eine Vertretung bzw. eine Weitergabe von Schließmitteln ist untersagt. Schließinstrumente sind vor Zugriff Dritter zu sichern. Eine Schadensersatzpflicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verlust des Schließinstrumentes umfasst den unmittelbar durch den Verlust des Schließinstruments entstandenen Schaden. Dies schließt auch den Schaden an der Schließeinrichtung ein.

Jede Inhaberin bzw. jeder Inhaber eines Schließinstruments ist verpflichtet, nach dem Betreten und Verlassen des Hochschulgebäudes außerhalb der Öffnungszeiten die Eingangstüren abzuschließen. Die Inhaberin oder der Inhaber eines Schließinstruments haftet für ihren oder seinen unsachgemäßen Umgang mit dem Schließinstrument. Der Verlust eines Schließinstruments ist der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten und dem Referat Technik unverzüglich anzuzeigen.

Diensträume (gleiches gilt für an die Studierendenschaft übertragene Räume) sind bei Abwesenheit der Bediensteten oder des Bediensteten (bei der Studierendenschaft bei Abwesenheit der für den AStA-Bereich verantwortlichen Studierenden)  zu verschließen. Dies gilt auch bei vorübergehender Abwesenheit. Für die in den Diensträumen aufbewahrten privaten Wertsachen übernimmt die Technische Hochschule Bingen keine Haftung.

Die Schließberechtigung über den AStA-Raum wird der Studierendenschaft übertragen. Unbenommen der jährlichen Schließzeit ist die Studierendenschaft befugt, den AStA-Bereich auch außerhalb der Hochschulöffnungszeiten zu nutzen.

 

§ 5

Allgemeine Grundsätze der Sicherheit und Ordnung

Alle Angehörigen der Hochschule sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Schäden aller Art, insbesondere durch Feuer, Wasser, Diebstahl oder Einbruch vermieden und alle technischen Einrichtungen ordnungsgemäß benutzt werden.

In sämtlichen Räumen, Gängen, Treppenaufgängen und insbesondere in den Toiletten sowie auf dem Außengelände ist auf Sauberkeit zu achten. Abfälle dürfen nur in die dafür aufgestellten Abfallbehälter geworfen werden. Die Mülltrennung ist zu beachten.

Bei Regen, Sturm oder Schneetreiben sind die Fenster zu schließen.

Beim dauerhaften Verlassen der Räumlichkeiten, z. B. der Hörsäle, der Seminarräume und studentischen Arbeitsplätze sind Fenster zu schließen und Beleuchtung und Geräte auszuschalten. Für das Schließen der Büros und Laborräume sind die Nutzerinnen oder die Nutzer verantwortlich, ebenso für die Sicherung der Wertgegenstände nach Anweisung der Raumverantwortlichen.

Die Betreuung der betriebs- und haustechnischen Anlagen obliegt dem Referat Technik. Eingriffe Dritter in die Betriebstechnik sind grundsätzlich untersagt. Etwaige Betriebsstörungen (z. B. Gerätestörungen, Stillstand der Aufzüge) sind dem Referat Technik (technik@th-bingen.de) unverzüglich zu melden.

Fahrräder sind an den dafür vorgesehenen Plätzen im Freigelände abzustellen. Das Abstellen vor den Eingängen, insbesondere vor den Fluchtwegen, ist nicht gestattet. Dort abgestellte Fahrräder können vom Referat Technik kostenpflichtig umgestellt werden. Das Mitbringen von Fahrrädern in Gebäude ist nicht gestattet. Für Schäden oder den Verlust von Fahrrädern übernimmt die Hochschule keinerlei Haftung.

Den Maßnahmen und Anordnungen zur Arbeitssicherheit ist Folge zu leisten. Es gelten die Aushänge, Beschilderungen, Fluchtwegeplanungen sowie die entsprechenden Organisationsanweisungen der Technischen Hochschule Bingen.

 

§ 6

Grundsätze zur Nutzung von Gebäuden, Räumen und Freiflächen

Gebäude, Räume und Einrichtungsgegenstände dürfen grundsätzlich nur zur dienstlichen Verwendung von Aufgaben, die mit der Hochschule zusammenhängen, genutzt werden. Zu dienstlichen Zwecken, das heißt Lehre, Forschung, akademische Selbstverwaltung, Verwaltung und Organisation ist die Nutzung der Räume grundsätzlich genehmigt. Gleiches gilt für Veranstaltungen der Studierendenschaft, die der studentischen Selbstorganisation und der Betreuung der Studierenden dienen. Die Bestimmungen der Raumbuchung und Raumverwaltung sowie die besonderen Einschränkungen einzelner Bereiche sind dabei zu beachten.

Veranstaltungen sind rechtzeitig unter Angabe des Veranstaltungszweckes anzumelden und bedürfen der Genehmigung durch die Kanzlerin oder den Kanzler. Hiervon unbenommen ist die Stundenplanung und Prüfungsplanung der Fachbereiche (Hochschullehre), die durch die beauftragten Stundenplaner und das Referat Technik erfolgt. Mitglieder (§ 36 Abs. 1 HochSchG) der Hochschule dürfen Räume für Veranstaltungen außerhalb der Veranstaltungsplanung nur nutzen, wenn sie frei sind.

Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie andere Störungen des Betriebes sind untersagt.

Die Nutzung der Gebäude hat den inneren Betriebsfrieden und die Störungsfreiheit der Verwaltungstätigkeit und der Ungestörtheit von Veranstaltungen und der Hochschullehre zu wahren. Die inhaltliche Ausrichtung einer Veranstaltung muss den Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung und dem Ansehen der Technischen Hochschule Bingen als akademische Einrichtung gerecht werden. Gleiches gilt für die Freiflächen der Hochschule

Aufstachelung der Hochschulangehörigen jeder Art (wie z. B. Antisemitismus, Rassismus, frauen- und genderfeindliche Inhalte), Agitation oder aggressives Verhalten stören den inneren Frieden der Hochschule. Dieses Verhalten ist grundsätzlich untersagt.

Besetzung von Hochschulflächen sowie von Hochschulgebäuden jeder Art stören den Betriebsfrieden. Daher sind Besetzungen jeder Art untersagt.

Bei der Durchführung von Veranstaltungen sind grundsätzlich die Belange der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes vollumfänglich sicherzustellen. Bei Veranstaltungen im Sinne der Versammlungsstättenverordnung RLP (alle Veranstaltungen außerhalb der Hochschullehre und interne Veranstaltungen wie Besprechungen, Workshops und Meetings) sind entsprechende gesetzliche Anforderungen sicherzustellen.

Grundsätzlich ist bei dienstlichen und außerdienstlichen Veranstaltungen auf Einweggeschirr und Einwegbesteck zu verzichten. Dies gilt auch für Veranstaltungen von externen Nutzern.

Studentische Veranstaltungen der Studierendenschaft innerhalb des AStA-Bereichs sind genehmigungsfrei, wenn diese den Betriebsfrieden nicht stören. Diese Veranstaltungen unterliegen nicht der allgemeinen Raumverwaltung und der Raumbuchung.

 

§ 7

Veranstaltungsleitung nach der Versammlungsstättenverordnung

Für Veranstaltungen im Sinne der Versammlungsstättenverordnung RLP muss eine Veranstaltungsleitung (§ 38 Versammlungsstättenverordnung ff.) namentlich bestimmt werden. Sie nimmt vollumfänglich die Betreiberverpflichtung wahr. Dies gilt auch für Veranstaltungen von externen Nutzern und der Studierendenschaft und gilt nicht für Veranstaltungen der Hochschullehre, sowie für interne Besprechungen, Workshops und Meetings.

Veranstaltungen nach der Versammlungsstättenverordnung sind durch die Kanzlerin bzw. den Kanzler zu genehmigen.

 

§ 8

Akademische Feiern

Akademische Feiern sind bei der Kanzlerin bzw. dem Kanzler zu beantragen. Die Durchführung von Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen ist nicht zulässig und somit nicht genehmigungsfähig. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium der Hochschule.

 

§ 9

Veranstaltungen hochschulfremder Personen

Die Kanzlerin oder der Kanzler kann Hochschulfremden die Nutzung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Räumen (u. a. gegen Entgelt) gestatten. Art, Umfang und Nutzung der Räumlichkeiten sowie die Höhe des zu entrichtenden Entgelts werden durch vertragliche Vereinbarung geregelt. Der Veranstalterin oder dem Veranstalter obliegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung. Die einschlägigen Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten. Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten.

Mit der Veranstaltungsleitung ist seitens der Verwaltung ein Raum- und Nutzungsvertrag abzuschließen, der die Veranstaltungsleitung (§ 7 dieser Hausordnung) verbindlich festlegt und die Pflichten der Veranstaltungssicherheit regelt. Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen werden für hochschulfremde Nutzer grundsätzlich nicht gestattet.

 

Dritter Teil

Nutzung von Geräten

§ 10

Allgemeine Nutzungsgrundsätze

Die Entscheidung über die Nutzung der einem Fachbereich zugeordneten Räume, Geräte oder Laboreinrichtungen, die der Forschung und Lehre dienen, obliegt der jeweiligen Dekanin oder dem jeweiligen Dekan und des vom Fachbereich autorisierten Personals. Spezielle Geräte dürfen nur von den dafür bestimmten und eingewiesenen Personen bedient werden. Den gesetzlichen Regelungen, den Unfallverhütungsvorschriften und den hochschulinternen Organisationsanweisungen der Arbeitssicherheit sind Folge zu leisten. Die Vergabe bzw. Vermietung von Räumen, Geräten oder Laboreinrichtungen an Dritte bedarf der Zustimmung durch die Kanzlerin bzw. den Kanzler.

 

Vierter Teil

Arbeitssicherheit, genehmigungspflichtige, unzulässige Betätigungen, Fundsachen

§ 11

Arbeitssicherheit

An der Hochschule Bingen gelten die gesetzlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. Sie werden dem betroffenen Personenkreis in geeigneter Form bekannt gegeben. Verkehrsflächen sind aus Gründen der Arbeitssicherheit und für den Brandschutz sowie zur Benutzung als Fluchtwege freizuhalten.

Die Technische Hochschule Bingen bestellt für alle relevanten Bereiche Sicherheitsbeauftragte und für besondere Aufgaben der Arbeitssicherheit Beauftragte Personen. Die Arbeit der Sicherheitsbeauftragten und der Beauftragten ist von allen Bediensteten zu unterstützen. Den Anweisungen im Rahmen der Arbeitssicherheit ist Folge zu leisten.

Auf Einrichtungen zur Ersten Hilfe und zum Feuerschutz wird durch entsprechende Hinweise aufmerksam gemacht. Dies gilt auch für Fluchtwege und Sammelplätze. Das Verhalten bei Bränden und anderen Schadensfällen - Katastrophenfällen - regelt die Brandschutzordnung. Die Hochschulangehörigen werden in regelmäßigen Abständen über das richtige Verhalten im Brandfall informiert und unterwiesen.

Der Zutritt zur Hochschule und die Nutzung der Einrichtung hat ohne Einfluss von berauschenden bzw. beeinflussenden Substanzen, wie z. B. Alkohol und Drogen / Betäubungsmittel (jeder Art einschließlich Cannabis-Konsum) zu geschehen. Für Personen, die sich einem alkoholisierten oder berauschten Zustand befinden, besteht Betretungsverbot zur Hochschule.

Grundsätzlich gilt während des Betriebes der Hochschule ein uneingeschränktes Alkoholverbot. Über Ausnahmen zu geselligen Zwecken entscheiden für die Mitarbeiterinnern und Mitarbeiter die zuständigen Vorgesetzten. Für akademische Veranstaltungen ist die entsprechende Genehmigung bei der Antragsstellung zur Veranstaltungsdurchführung einzuholen. Gleiches gilt für Veranstaltungen der Studierendenschaft. Davon ausgenommen sind Angebote der Studierendenschaft innerhalb der ihr zugewiesenen Räume (z. B. AStA-Bereich).

Der Anbau und der Konsum von Cannabis sind auf dem Hochschulgelände sowie in den Gebäuden der Hochschule untersagt. Der Cannabis-Anbau zu Forschungs- und Lehrzwecken kann durch die Kanzlerin bzw. den Kanzler genehmigt werden, wenn hierzu eine öffentlich-rechtliche Genehmigung vorliegt.

 

§ 12

Verhalten bei Bränden, Unfällen und sonstigen Betriebsstörungen

Jeder Brand- oder Katastrophenfall bzw. schwerwiegender Unfall mit Personenschäden in den Hochschulgebäuden ist bei Gefahr im Verzuge sofort bei der Feuerwehr / Rettungsleitstelle über die Rufnummer 112 zu melden. Soweit eine Brandbekämpfung erforderlich ist, hat diese Vorrang vor der Meldung. Lebensrettung geht vor Brandbekämpfung. Nähere Informationen sind der Brandschutzordnung und dem Notfallplan zu entnehmen.

Im Alarmfall sind die Gebäude über die gekennzeichneten Fluchtwege zu verlassen, sofern nicht die aktive Mithilfe bei der Behebung des Gefahrenzustandes erforderlich und möglich ist. In diesen Fällen sind die bekanntgemachten Sammelstellen im Freigelände aufzusuchen.

Die in den Gebäuden installierte Sicherheitstechnik (z. B. Gefahrenmeldeanlagen, Nottelefone, Handfeuerlöscher etc.) darf nicht verstellt, manipuliert, beschädigt oder eigenmächtig entfernt werden. Zum Außerbetriebsetzen der Sicherheitstechnik ist nur die Leitung des Referates Technik befugt.

Sicherheitskennzeichen (Schilder) wie Verbots-, Warn-, Gebots- und Rettungszeichen sowie Wegepläne dürfen nicht verhängt, überklebt, entfernt oder anderweitig unlesbar gemacht werden.

Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Gefahrstoffverordnung sowie einschlägige betriebliche Vorschriften zu beachten.

Versicherungsfälle (Arbeits- und Wegeunfälle) haben Bedienstete unverzüglich der oder dem jeweiligen Vorgesetzten und dem Referat Personal zu melden. Die entsprechende Dokumentation im Verbandbuch hat zu erfolgen. Unfälle der Studierenden sind unverzüglich dem Studierendensekretariat zu melden.

Feuerwehrzufahrten sind ständig freizuhalten. Dies gilt ebenso für Fluchtwege und Treppenhäuser. Die mit einer Feststelleinrichtung betriebsbedingt offen gehaltenen Brandschutztüren sind nur durch dazu berechtigte Personen zu schließen. Fehlbedienungen der Feststelleinrichtungen führen zu Schäden.

Bei Benutzung von Aufzuganlagen sind die allgemeinen Bedienungsregeln zu beachten. Die Benutzung der Aufzüge ist im Brandfall verboten.

 

§ 13

Genehmigungsfreie und zulässige Betätigungen

Tätigkeiten in Forschung und Lehre (Hochschullehre) sind grundsätzlich genehmigungsfrei. Sie werden im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung durch die Fachbereiche, das Lehrpersonal und durch die Stundenplanung geplant und umgesetzt.

Weitere Maßnahmen und nicht vorlesungsgebundene Veranstaltungen des Präsidiums, der Fachbereichsleitungen und der Verwaltung sind ebenfalls grundsätzlich genehmigungsfrei.  Sie bedürfen lediglich der Raumplanung und müssen nach den hochschulinternen Regelungen angemeldet werden.  Einschränkungen des Präsidiums für Teilbereiche, Maßgaben der Technik und der Sicherheitsfachkraft sind dabei zu berücksichtigen. Die Kanzlerin bzw. der Kanzler gibt die Grundsätze für die Anmeldung solcher Maßnahmen und Veranstaltungen verbindlich vor. Dabei wird ebenfalls vorgegeben inwieweit eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist und die Sicherheitsfachkraft einzubinden ist.

Die Technische Hochschule Bingen ist weitestgehend barrierefrei. Schwerbehinderte Menschen können genehmigungsfrei Hilfsmittel (z. B. elektrischer Rollstuhl, Gehhilfen) verwenden sowie erforderliche Begleitpersonen mitbringen.

 

§ 14

Genehmigungspflichtige und unzulässige Betätigungen

Genehmigungspflichtig sind insbesondere folgende Betätigungen:

  • das Aufhängen von Anschlägen und Plakaten,
  • das Verteilen von Handzetteln und Flugblättern,
  • das Durchführen von Versammlungen und Wahlen,
  • das Aufstellen von Informations- und Verkaufsständen sowie jede andere Art des Vertriebs von Waren und des Sammelns von Bestellungen,
  • das Durchführen von Sammlungen,
  • die Benutzung von Hörsälen und anderen Räumen für Veranstaltungen, die nicht die Hochschule selbst durchführt,
  • die Durchführung von Drohnenüberflügen,
  • die Durchführung von Ton- und Filmaufnahmen und
  • die Durchführung von politischen Veranstaltungen.

Davon unberührt sind dienstliche Maßnahmen (außer der Durchführung von Drohnenüberflügen und politischer Veranstaltungen) der Lehrenden und der Verwaltung.

Die Genehmigung ist bei der Kanzlerin oder dem Kanzler der Hochschule zu beantragen.

Unzulässige Betätigungen sind insbesondere:

  • die Eigen- und Fremdgefährdung durch Alkohol oder andere berauschende Mittel,
  • das Herstellen von Film- und Tonaufnahmen für gewerbliche Zwecke (hiervon ausgenommen Presse und öffentliche Medien),
  • das Mitbringen und Ausführen von privaten Tieren mit Ausnahme von genehmigten Assistenzhunden (§ 15 dieser Ordnung) in den Gebäuden und auf den Freiflächen der Hochschule,
  • die Verschmutzung von Räumen, Treppen, Fluren sowie von Freiflächen in und außerhalb des Gebäudes und des Parkplatzes durch Liegenlassen von Abfällen aller Art. Alle Räumlichkeiten sowie Freiflächen sind nach ihrer Nutzung in dem Zustand zu hinterlassen, in dem sie vorgefunden wurden,
  • das Blockieren von Flucht-, Brand- und Rauchschutztüren durch Keile oder ähnliche Gegenstände,
  • eigenmächtige Veränderungen an Gebäuden, Anlagen und technischen Einrichtungen,
  • das Benutzen von Rollschuhen, lnline-Skates, Skateboards, E-Roller u. ä. ist auf dem gesamten Campus untersagt,
  • das Befahren des Campus (beschrankter Bereich),
  • das Tätigen von extremistischer Aufstachelung,
  • das Begehen antisemitischen Äußerungen und Handlungen,
  • das Begehen von rassistischen Äußerungen und Handlungen,
  • das Äußern und Vertreten von frauen- und genderfeindlichen Inhalten,
  • das Begehen aggressiven Verhaltens.

 

§ 15

Antrag auf Mitführung eines Assistenzhundes

In Ausnahmefällen kann die Mitnahme eines Assistenzhundes gestattet werden, sofern die Mitführung aufgrund persönlicher Verhältnisse dringend geboten ist (z. B. bei Schwerbehinderung). Über den Antrag entscheidet die Kanzlerin oder der Kanzler.

 

§ 16

Rauchverbot

An der Technischen Hochschule besteht grundsätzlich Rauchverbot. Dies gilt auch für E-Zigaretten. Rauchen ist nur in eigens vorgesehenen Bereichen außerhalb der Hochschulgebäude zulässig (d. h. mit einem Mindestabstand von 5 Metern zu jedem Gebäude).

 

§ 17

Parken von Fahrzeugen auf dem Hochschulgelände

Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen geparkt werden. Das Abstellen von Mopeds, Rollern, Krafträdern ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet.

Auf den Verkehrsflächen auf dem gesamten Hochschulgelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Ein Verstoß gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung kann bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht werden. Für den Parkplatz am Langenstein gilt die Parkordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Das Abstellen von Fahrzeugen darf nur zum Tagesbesuch an der Technischen Hochschule Bingen erfolgen. Die dauerhafte Abstellung ist nicht gestattet. Frauenparkplätze, Eltern-Kind-Parkplätze und Parkplätze für Schwerbehinderte dürfen ausschließlich vom dafür vorgesehenen Personenkreis benutzt werden. Parkende Autos auf Behindertenparkplätzen sind mit einem Schild in der Windschutzscheibe (blauer EU-Ausweis oder orangener Parkausweis) zu kennzeichnen.

Unberechtigte auf Feuerwehrzufahrten, Rettungswegen, Gehwegen, Parkplatzein- und ausfahrten, Wendeplätzen, Behindertenparkplätzen, Frauenparkplätzen oder Eltern-Kind-Parkplätzen geparkte sowie unbefugt dauerhaft geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.

Die Kanzlerin oder der Kanzler (bei Abwesenheit die Stellvertretung) ist befugt eine Parkordnung zu erlassen.

 

§ 18

Befahren von beschrankten Innenbereichen - Parkordnung

Beschrankte Bereiche, Zuwege und Innenhöfe der Technischen Hochschule Bingen dienen dazu, dass der Lehrbetrieb möglichst störungsfrei vonstattengehen kann und Fußgängerinnen und Fußgänger möglichst frei von Gefahren des Straßenverkehrs den Campus nutzen können.

Daher ist grundsätzlich das Befahren von beschrankten Innenbereichen mit Fahrzeugen (einschließlich Fahrrädern) aller Art ohne Genehmigung verboten (§ 14 dieser Ordnung). Hierzu zählen alle fußläufigen Wege zum Campus Büdesheim und des Hermann-Hoepke-Technikums und die Innen- und Hofbereiche. Zum kurzfristen Be- und Entladen sowie für Fremdfirmen kann das Referat Technik befristete Ausnahmen bewilligen und den Einfahrtsbereich entsprechend öffnen. Innerhalb von beschrankten Innenbereichen darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Es gilt die Straßenverkehrsordnung, wobei Fußgängerinnen und Fußgänger grundsätzlich Vorrang haben.

Für Dienstfahrzeuge der Verwaltung und der Technik ist das Befahren von beschrankten Innenbereichen von Amts wegen gestattet.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Studierende und die Studierendenschaft können beim Referat Technik für den begründeten Ausnahmefall (z. B. Vorliegen einer Schwerbehinderung, Arbeit der Studierendenschaft) befristet oder dauerhaft eine Sondergenehmigung zum Befahren von beschrankten Innenbereichen beantragen.

Für den Parkplatz am Lagenstein gilt eine gesonderte Parkordnung. Für die übrigen Parkplätze kann die Kanzlerin bzw. der Kanzler Parkordnungen erlassen.

 

§ 19

Verkauf von Waren

Der Verkauf von Waren, die Entgegennahme von Warenwerbung, das Aufstellen von Aufstellern und Geräten sowie das Aufstellen von Warenverkaufs- und Kopierautomaten auf dem Gelände der Hochschule Bingen bedürfen der Genehmigung durch die Kanzlerin oder den Kanzler.

Diese Einschränkung gilt nicht für den AStA.

 

§ 20

Fundsachen

Fundsachen sind an der Pforte im Gebäude 5 oder im Dienstzimmer der Hausmeister im Hermann-Hoepke-Technikum abzugeben. Der Verlust von persönlichen Gegenständen kann am Campus Büdesheim, Berlinstraße 109, 55411 Bingen am Rhein, Gebäude 5 Empfang / Pforte angezeigt werden.

Fundsachen werden nach einer Aufbewahrungsfrist (zurzeit 6 Monate) nach den gesetzlichen Bestimmungen entsorgt.

 

§ 21

Weitere Bestimmungen, Mitführen gefährlicher Gegenstände und Sachen

Jede oder jeder Angehörige der Hochschule hat seinen Arbeitsplatz sauber zu halten. Lärmschutz- und Umweltschutzbestimmungen zur Reinerhaltung der Luft, des Abwassers und des Bodens sind sorgfältig einzuhalten. Belästigungen durch Lärm, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß usw. sind zu vermeiden. Hierzu gehört ebenfalls die Pflicht zur Müllvermeidung und zur Mülltrennung nach den Vorgaben des Referates Technik.

Privater Hausmüll, darf nicht zur Hochschule mitgebracht und entsorgt werden.

Das elektrische Laden technischer Privatgeräte erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigene Haftung der Nutzerin bzw. des Nutzers. Die Ladegeräte und die technischen Geräte müssen dem technischen Sicherheitsstandard entsprechen. Es dürfen grundsätzlich und ausschließlich kleinere Geräte wie z. B. Mobiltelefon, PC (z. B. Laptop oder Tablett) geladen werden. Die Aufladung von E-Autos oder E-Bikes ist dagegen untersagt.

Geräte zum Kochen (z. B. Kaffeemaschine, Wasserkocher, Tauchsieder, Mikrowelle, Herdplatte) sind vor der Inbetriebnahme beim Referat Technik anzumelden. Sie dürfen nur im betriebssicheren Zustand verwendet werden und wenn eine aktuelle Prüfung nach DGUV V 3 vorliegt. Die Geräte dürfen insgesamt maximal 1000 W verbrauchen. Kochplatten und Mikrowellen dürfen in Büros nicht betrieben werden. Private Kühlschränke dürfen nicht aufgestellt und betrieben werden.

Die Bestimmungen der Arbeitssicherheit sind zu beachten.

Das Mitführen von Waffen, von gefährlichen Gegenständen oder gefährlichen Werkzeugen sowie giftigen und gefährlichen Tieren ist an der Technischen Hochschule Bingen verboten.

 

Fünfter Teil

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Hausordnung

§ 22

Maßnahmen bei Verstößen gegen die Hausordnung

Bei Verstößen gegen die Hausordnung können folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  • Befugtes Personal nach § 2 dieser Hausordnung kann bei Verstößen Ermahnungen und

Belehrungen aussprechen.

  • Bei Verstößen können hochschulfremde Personen und Hochschulangehörige zeitlich befristet aus den Gebäuden und vom Gelände der Hochschule ganz oder teilweise verwiesen werden (befristetes Hausverbot/Platzverweis).
  • Gleiches gilt bei wiederholten Verstößen gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auf den Parkplätzen und gegen geltende Parkordnungen der Technischen Hochschule Bingen. In diesem Fall kann ein vorübergehender Ausschluss von der Nutzung der Parkflächen (Parkverbot) der Hochschule ausgesprochen werden. In der Mitteilung ist der genaue Zeitraum für den Ausschluss der Nutzung der Parkflächen anzugeben.
  • In besonderen Fällen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident (bei Abwesenheit die Kanzlerin oder der Kanzler).
  • Die Kosten für die Behebung von Beschädigungen und Verunreinigungen werden der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung gestellt
  • Hinsichtlich der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gelten im Übrigen die von der Präsidentin oder dem Präsidenten für andere zentrale Einrichtungen (z. B. Hochschulbibliothek) in Kraft gesetzten Benutzungsordnungen

Der Vollzug der Hausordnung, insbesondere die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten und die von ihm beauftragten Personen. Bei Gefahr im Verzug ist jede oder jeder Hochschulangehörige berechtigt, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, Gefahr und Schaden für die Technische Hochschule Bingen abzuwenden. Darüber ist der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der oder dem in ihrem oder seinem Auftrag handelnden Kanzlerin oder Kanzler unverzüglich Bericht zu erstatten.

 

§ 23

Strafrechtliche Verfolgung

Strafanzeigen wegen strafbarer Handlung gegen die Hochschule, ihre Einrichtungen und das Personal behält sich die Präsidentin bzw. der Präsident vor.

Offizialdelikte werden von der Kanzlerin oder dem Kanzler (bei Abwesenheit durch die Stellvertretung) von Amtswegen zur Anzeige gebracht. Gleiches gilt für Ordnungswidrigkeiten.

 

Sechster Teil

Änderungen, Ergänzungen, Inkrafttreten

§ 24

Inkrafttreten

Die Hausordnung vom 06.05.2020 tritt hiermit außer Kraft. Dieser Ordnung hat der Personalrat mit Schreiben vom 15.05.2024 seine Zustimmung erteilt. Sie tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Technische Hochschule Bingen, 06.06.2024

Prof. Dr. Antje Krause

Präsidentin

 

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